Die vom Gutachter gestellte Diagnose der schizophrenen Grunderkrankung ICD-10 F20.0 (pag. 1144) ist somit – soweit dies durch das Gericht beurteilt werden kann – gesichert. Mit anderen Worten finden sich keine Hinweise darauf, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Diagnose und der Feststellung der Schuldunfähigkeit auf falsche Angaben abgestellt oder Aussagen des Beschuldigten oder Dritten falsch beurteilt, bzw. gewürdigt hätte. Dies wird auch dadurch bekräftigt, dass die Diagnose des Sachverständigen mit den Erkenntnissen der AE.