Diese Erkenntnis wird zudem durch den Umstand bekräftigt, dass X.________ schon sehr früh im Verfahren (ab dem 19.09.2022 pag. 1464) den Beschuldigten unbewacht hat besuchen und sich mit ihm austauschen können. Im Ergebnis bleibt damit festzuhalten, dass der Sachverständige bei der Analyse der Aussagen des Beschuldigten sowie der Angaben in den Explorationsgesprächen zu Recht festgestellt hat, dass dieser nun im Sinne einer Strategie versuche, seine ursprünglichen Schilderungen und sein Verhalten zu