__ handschriftlich (vgl. pag. 1757, Z. 2) verfasst worden sein, hätte der Beschuldigte dies jedoch nach Ansicht des Gerichts erkennen müssen und er hätte die Nachrichten mitnichten als ernste Drohungen wahrgenommen, was er jedoch gemäss seinen anfänglichen Aussagen durchaus tat. Die Aussagen des Beschuldigten zeigen insgesamt sehr deutlich auf, dass die Behauptungen, die Zettel seien von X.________ geschrieben worden, nachgeschoben sind und einen reinen Umdeutungsversuch darstellen. Diese Erkenntnis wird zudem durch den Umstand bekräftigt, dass X.________ schon sehr früh im Verfahren (ab dem 19.09.2022 pag.