Sie habe dies während 1.5 Jahren gemacht. Sie habe ihm gesagt, dass sie beispielsweise die Mayonnaise habe schlecht werden lassen, damit es ihm dann nicht gut gehe (pag. 353, Z. 494 ff., vgl. auch pag. 1763, Z. 26). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte gleich eingangs an, dass man seine früheren Aussagen ins Verhältnis setzen müsse, was er dann in einem späteren Zeitpunkt erfahren habe, was X.________ gemacht habe (pag. 1760, Z. 44 f.). Für ihn sei es so, dass er keine verzerrte Wahrnehmung der Realität habe, er sei durch die drohenden Mitteilungen welche er von X.________ erhalten habe während eines Jahres in die Irre geführt worden (pag. 1765, Z. 25 ff.).