668, Z. 344 f.). Die Nachrichten seien auf Französisch geschrieben und nicht signiert gewesen. Es seien kleine Mitteilungen auf Papier von ca. zwei manchmal drei Zeilen gewesen. Die Länder hätten die Nachrichten nicht unterzeichnet (pag. 668, Z. 349 ff.). Später im Verfahren machte der Beschuldigte dann aber geltend, die Nachrichten stammten in Tat und Wahrheit von X.________, was sie ihm inzwischen gestanden habe. So sagte er am 19.01.2023 bei der Staatsanwaltschaft aus, dass die Drohungen und die Verfolgungen Realität gewesen seien, X.________ habe diese aber kreiert. Sie habe dies während 1.5 Jahren gemacht.