Vorbemerkend sei festzuhalten, dass der Beschuldigte nach Ansicht des Gerichts mit der genannten Rüge versucht geltend zu machen, dass sein in den ersten Einvernahmen und auch gegenüber dem Sachverständigen und dem Gesundheitspersonal der AE.________ geschildertes Wahnerleben (wonach er aufgrund seiner bahnbrechenden Erfindung im Energiesektor nun verfolgt werde und man ihn unter anderem vergiften wolle) gar kein Wahnerleben sei, sondern es habe einen realen, wenn auch harmlosen Hintergrund, was er aber damals nicht habe wissen können.