Anlässlich der Hauptverhandlung vom 04.09.2023 wurde der Sachverständige nach dem Beschuldigten und X.________ befragt und konnte auch danach die in den Gutachten getätigten Feststellungen bestätigen. So insbesondere, dass die Diagnose weiterhin gesichert sei (pag. 1768, Z. 29), dass nach wie vor keine Krankheitseinsicht des Beschuldigten vorläge und folglich eine Zwangsmedikation nötig sei, was lediglich im Rahmen einer stationären Massnahme umgesetzt werden könne (pag. 1773 f., Z. 45 ff.). […] 2.2.3. Erwägungen des Gerichts