Gemäss Begutachtung sei der Beschuldigte massnahmenbedürftig, es werde eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB empfohlen, wobei insbesondere eine integrierte psychiatrische Behandlung mit einer längerfristigen Etablierung einer antipsychotischen Basismedikation indiziert erscheine. Aufgrund der geringen Störungseinsicht und der geringen Behandlungsbereitschaft sei mit einer jahrelangen Behandlungsdauer zu rechnen. Es würden aus sachverständiger Sicht keine Alternativen oder Ergänzungen zur Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme gesehen, um die Wahrscheinlichkeit von zukünftigen Delikten günstig zu beeinflussen (pag. 1150).