Für den Zeitpunkt der Anlassdelikte schliesst das Gutachten auf eine aufgehobene Schuldfähigkeit (pag. 1146). Es bestehe ohne geeignete (medikamentöse) Behandlung, ein hohes Risiko für erneute Straftaten, wie die durch den Beschuldigten bereits begangenen, wobei mit Blick auf den Tatablauf vom 28.06.2022 auch gröbere Gewaltdelikte im Bereich des Möglichen lägen (pag. 1147 f.).