28 auch im Vergleich mit der Gruppe der schizophren erkrankten Personen – schwer. Aufgrund des schon länger bestehenden und deutlich ausgeprägten psychotischen Zustandsbilds, scheine das Erleben des Beschuldigten im Tatzeitraum hierdurch geprägt gewesen zu sein. Hierbei müsse von einem ganz erheblich gestörten Realitätsbezug ausgegangen werden (pag. 1146).