Diagnostisch sei diese gezeigte Psychose am ehesten im Rahmen einer schizophrenen Grunderkrankung (ICD-10 F20.0) zu codieren (pag. 1144). Weiter stünde die festgestellte psychische Störung in kausalem Zusammenhang mit den durch den Beschuldigten begangenen Taten (pag. 1149) und die psychotische Grunderkrankung (Schizophrenie) bestehe im Grundsatz weiterhin und es zeige sich höchstens eine Teilremission der Wahnsymptomatik (pag. 1148). Die Ausprägung der Störungsbilder sei – sowohl verglichen mit der Gesamtgruppe der psychisch gestörten Menschen als