Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Hauptgutachten des Sachverständigen vom 19.12.2022 (pag. 1100 ff.; inkl. psychologisch-diagnostischer Zusatzuntersuchung vom 16.11.2022, pag. 1154 ff.) sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 13.02.2023 (pag. 1213 ff.), sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum unter einem deutlich psychotischen Zustandsbild gelitten habe. Diagnostisch sei diese gezeigte Psychose am ehesten im Rahmen einer schizophrenen Grunderkrankung (ICD-10 F20.0) zu codieren (pag.