56 Abs. 3 StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_459/2013 vom 14. Februar 2014, E. 2 und 6B_850/2013 vom 24. April 2014, E. 2.2.). Das Gutachten ist zudem verständlich, nachvollziehbar und schlüssig begründet. Es bezieht sämtliche relevanten Akten mit ein (pag. 1101) und würdigt diese sowie die Angaben des Beschuldigten angemessen. 22.3 Feststellungen des Gutachters Betreffend die Feststellungen des Gutachters zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten führte die Vorinstanz auszugsweise was folgt aus (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2055 ff.): 2.2.1 Gutachterliche Feststellung