22.2.7 Fazit Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen steht für die Kammer fest, dass das Gutachten vom 19. Dezember 2022 sämtlichen Kriterien, die an eine sachverständige Begutachtung gestellt werden, nachkommt. Es leidet weder an formellen noch an materiellen Mängeln und der mit der Ausarbeitung des Gutachtens beauftragte Dr. med. E.________ erfüllt als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie die fachlichen Anforderungen zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_459/2013 vom 14. Februar 2014, E. 2 und 6B_850/2013 vom 24. April 2014, E. 2.2.).