Zu erwähnen bleibt, dass die Prüfung des von der Verteidigung gerügten Schreibens des Gesundheitsamts, Abteilung Aufsicht und Bewilligung, vom 05.10.2022, welches unter Formmängeln leide bzw. nichtig sei, anlässlich eines Verwaltungsverfahrens zu erfolgen hätte und kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens darstellen. Das Gericht gelangt daher auch im Rahmen der Eventualerwägung zum Schluss, dass die AE.________-Akten im vorliegenden Verfahren verwertbar sind und somit der Sachverständige wie auch das befasste Gericht vollumfänglich darauf abstellen können.