Im vorliegenden Fall wäre die Rüge einer fehlenden Befreiung vom Arztgeheimnis bzw. Unverwertbarkeit der AE.________-Akten im Rahmen des Siegelungsverfahrens gemäss Art. 248 StPO vorzubringen gewesen. Eine Fehlende Entbindung vom Berufsgeheimnis würde einen Hinderungsgrund für eine Entsiegelung gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO darstellen.