Wenn innert Frist kein Siegelungsantrag erfolgt, darf die Strafverfolgungsbehörde die beschlagnahmten bzw. edierten Gegenstände und Dokumente auswerten und verwerten. Für den Fall, dass ein rechtzeitiger Antrag auf Siegelung verlangt wird, hat die Staatsanwaltschaft innert 20 Tagen beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch zu stellen. Das Zwangsmassnahmengericht hat daraufhin innerhalb eines Monats über die Verwertbarkeit zu entscheiden (vgl Art. 248 Abs. 2 StPO). Gemäss BGE 147 IV 27 E. 3.1 stellt ein möglicher Hinderungsgrund für ein positives Entsiegelungsverfahren bspw. das Fehlen einer Entbindung vom Berufsgeheimnis i.S.v. Art. 321 StGB dar.