Die aktuelle Gesetzgebung nennt keine konkrete Frist für einen Antrag auf Siegelung. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist dieser jedoch sehr rasch nach Kenntnisnahme einer Beschlagnahmung bzw. Edition anzumelden, d.h. innerhalb von Stunden oder maximal wenigen Tagen. Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Ab 01.01.2024 wird zudem neu ausdrücklich eine dreitätige Frist im Gesetz festgelegt werden (vgl. BSK StPO-THORMANN/BRECHBÜHL, 3. Auflage 2023, Art. 248 N 20 f.).