Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass infolge fehlender Einwilligung des Beschuldigten betreffend Herausgabe der Patientenakten des Gesundheitsdienstes des Regionalgefängnisses Bern, diese zu Recht nicht Einzug in das Gutachten fanden. Selbst wenn keine Einwilligung vorgelegen hätte, wären die AE.________-Akten im vorliegenden Verfahren – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – verwertbar, weshalb der Sachverständige wie auch das befasste Gericht vollumfänglich darauf abstellen können. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.