26 Die Kammer erachtet es gestützt auf diese Erwägungen als erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich des Begutachtungsgesprächs vom 8. August 2022 die entsprechende Einwilligung erteilte und dem Gutachter die Akten der AE.________ (Station AI.________ (Abteilungsname)) rechtmässig zugestellt wurden und daher verwertbar waren. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass infolge fehlender Einwilligung des Beschuldigten betreffend Herausgabe der Patientenakten des Gesundheitsdienstes des Regionalgefängnisses Bern, diese zu Recht nicht Einzug in das Gutachten fanden.