__ entsprechend im Gutachten festgehalten (pag. 1112). Die AE.________ hätte die Patientenakten ohne Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde sowie ohne Einwilligung des Beschuldigten kaum herausgegeben. Dass die Unterlagen der AE.________ am 15. August 2022 nach vorgängiger Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft direkt an den Gutachter zugesandt wurden, damit diese bereits in das Vorabgutachten einfliessen konnten, spricht somit für das Vorliegen einer Einwilligung (pag. 1025).