Dem Verlaufsbericht der AE.________ vom 15. September 2022 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte am 8. August 2022 das Begutachtungsgespräch mit Dr. med. E.________ hatte, dieser die Krankheitsgeschichte verlangte und dass eine unterzeichnete Entbindung der Schweigepflicht vorlag (pag. 1240). Der Beschuldigte unterzeichnete im zweiten Explorationsgespräch vom 16. Dezember 2022 eine vorbereitete Entbindungserklärung nicht mehr, weshalb dem Gutachter die Unterlagen der medizinisch-psychiatrischen Grundversorgung für die Erstellung des Hauptgutachtens nicht zur Verfügung standen. Dies hat Dr. med. E.________ entsprechend im Gutachten festgehalten (pag.