Grundsätzlich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 37 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2052 ff.) verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft erteilte mit Verfügung vom 7. Juli 2022 den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über den Beschuldigten, da ein konkreter Hinweis für eine psychische Störung vorlag und die vorgeworfenen Straftaten damit in einem Zusammenhang standen (pag. 1002 ff.). Verfügung und Auftrag wurden an die Verteidigung des Beschuldigten, damals Rechtsanwalt T.________, zugestellt und diesem das rechtliche Gehör gewährt (pag. 1002, pag. 1009). Dem Verlaufsbericht der AE.