Der Gutachter habe zudem nur in kleinem Rahmen auf die Unterlagen der AE.________ und ansonsten auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Exploration und Einvernahmen abgestellt. Auch ohne Beizug dieser Akten wäre der Gutachter zu demselben Ergebnis gekommen (pag. 2256). Rechtsanwalt B.________ replizierte, dass es ein Leichtes gewesen sei, die zitierte Passage bezüglich Einwilligung einzufügen. Diese finde sich sicherlich auch in anderen Fällen. Dabei handle es sich sicherlich nicht um eine Einwilligung im Sinne des DSG (pag. 2258). Auch diesen Einwand sieht die Kammer nicht. Grundsätzlich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (S. 37 ff.