25 last. Gemäss Art. 6 Abs. 7 DSG müsse eine Einwilligung ausdrücklich erfolgen. Dies sei nicht der Fall gewesen und das Gutachten sei unter unrechtmässigem Beizug der Akten erstellt worden (pag. 2253) Staatsanwältin AB.________ führte hierzu aus, eine Einwilligung bedürfe keiner besonderen Form. Der Einwilligende müsse lediglich urteilsfähig und in Kenntnis der Umstände sein. Die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte anlässlich der ersten Exploration seine Einwilligung erteilt habe und die Akten der AE.________ daher beigezogen werden durften.