Zuletzt warf Rechtsanwalt B.________ auf, dass auf Grund der kurzen Dauer der Gespräche zu fest auf die Akten abgestellt worden sei, welche dem Gutachter zudem ohne Entbindung vom Berufsgeheimnis zugestellt worden seien. Die Vorinstanz habe einzig gestützt auf eine Andeutung im Gutachten das Vorliegen einer Einwilligung des Beschuldigten angenommen und ausgeführt, dass nicht wahrscheinlich sei, dass keine Einwilligung vorliege. Dies sei eine Umkehr der Beweis-