mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten beauftragt (pag. 1002). Auf Seite 5 des Auftrags vom 7. Juli 2022 wird der Beauftragte befugt, für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Fachpersonen beizuziehen, für welche die Geheimhaltungspflicht sowie die Straffolgen eines falschen Gutachtens ebenfalls gelten.