Staatsanwältin AB.________ führte aus, dass eine Dauer von 3.5 Stunden für eine Exploration ausreiche, zumal eine umfangreiche Aktendokumentation vorhanden sei. Diese dürfe der Gutachter bei der Beurteilung nicht einfach ausblenden. Die Explorationsgespräche hätten daher in einem üblichen zeitlichen Rahmen stattgefunden. Das Bundesgericht verlange im Übrigen nicht, dass man das Leben bis in den Kindergarten untersuche (pag. 2256). Auch dieser Einwand der Verteidigung geht fehl. Dr. med. E.________ hat sich anlässlich der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage von Rechtsanwalt B._____