1776, Z. 1 f.). Der Beschuldigte habe ihm gegenüber die Veröffentlichung einer etwa 70 Seiten umfassenden Fassung eingestanden und habe gesagt, seine Erfindung habe mit spirituellen Aspekten nichts zu tun. Es liege aber auch ein zweiseitiges Schreiben mit der Unterschrift des Beschuldigten vor, worin von Prophezeiungen die Rede sei (pag. 1775, Z. 32 ff.). Trotz dieser Vermutung ging der Gutachter – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht genauer auf die extensive Version des récit ein, resp. war diese für die Diagnostestellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr hat Dr. med. E._____