23 Entsprechend durfte und musste der Gutachter dieses in das Gutachten einfliessen lassen, wobei das récit jedoch für die erstellte Diagnose nicht ausschlaggebend war, weshalb keine unzulässige Vorbefassung des Gutachters vorlag. Dr. med. E.________ war nicht vorbefasst, weil er das récit aus dem Internet gelesen hat. Dr. med. E.________ führte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass er ebenfalls vermutet habe, das récit sei vom Beschuldigten verfasst worden (pag. 1776, Z. 1 f.).