1755, Z. 19 ff.). So sah sich die Partnerin anlässlich derselben Befragung auf entsprechenden Vorhalt hin, dass der Beschuldigte zugegeben habe, einen Teil des récit geschrieben zu haben, gezwungen, den eigenen Beitrag anzupassen (pag. 1757, Z. 28 ff.). Diese Aussagen wertet die Kammer als reine Schutzbehauptungen.