1775, Z. 32 ff.), besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass er dieses vollumfänglich selber geschrieben hat. Das récit weist keinen erkennbaren Stilbruch zwischen den technischen und esoterisch anmutenden Ausführungen, welche der Beschuldigte nicht geschrieben haben will, auf. Ein solcher wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn dieses durch mehrere Personen respektive der esoterisch anmutende Teil durch eine andere Person verfasst worden wäre. Es ist nicht denkbar, dass die Partnerin des Beschuldigten den Schreibstil desselben derart genau kopieren konnte, dass ein Unterschied nicht auszumachen ist. In den Schlussbemerkungen des récit wird sodann X.___