Wenn dem so wäre, hätte sie sich die Erfindung aber nicht vom Beschuldigten erklären lassen müssen. Sie habe mit ihren Aussagen, das récit verfasst zu haben, lediglich ihrem Mann helfen wollen. Brief und récit seien durch den Beschuldigten verfasst worden und hätten daher durch den Gutachter auch verwendet werden dürfen (pag. 2256 f.). Gestützt auf die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten, wonach er das récit veröffentlicht habe (pag. 1770, Z. 1 ff; pag. 1775, Z. 32 ff.), besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass er dieses vollumfänglich selber geschrieben hat.