Das récit sei sodann dem Internet entnommen und ebenfalls zu den Akten erkannt worden. Der Beschuldigte habe seine diesbezüglichen Aussagen im Verlaufe des Verfahrens mehrfach geändert und zuletzt ausgesagt, dass das récit, die Bedrohungen und die Geheimdienste durch seine Partnerin inszeniert und er so in die Irre geführt worden sei. Die Vorinstanz habe zu Recht angenom-