_ hielt diesbezüglich fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung im Zelt des Beschuldigten ein Dokument gefunden, welches anschliessend zu den Akten erkannt worden sei und sich auf pag. 1287 f. in den Akten befinde. In diesem Schreiben stehe, dass die Abhandlung des Beschuldigten im Internet zu finden sei. Das récit sei sodann dem Internet entnommen und ebenfalls zu den Akten erkannt worden.