_ sei bei der Erstellung des Gutachtens vorbefasst gewesen, habe dieser sich bei der Exploration doch gestützt auf das récit bereits vor der Exploration ein Bild von seinem Mandanten gemacht. Dieses sei jedoch nicht durch ihn erstellt worden und es sei seinem Mandanten möglich gewesen, sich vom récit zu distanzieren. Der Gutachter mische sich hierbei zudem in Fachbereiche ein, von denen er keine Ahnung habe (pag. 2253). Staatsanwältin AB.________ hielt diesbezüglich fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung im Zelt des Beschuldigten ein Dokument gefunden, welches anschliessend zu den Akten erkannt worden sei und sich auf pag.