Für die Kammer gibt es daher keine Anzeichen, dass die Ausführungen im Gutachten vom 19. Dezember 2022 nicht mehr aktuell sind, zumal Dr. med. E.________ diese anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich als weiterhin gültig bestätigte. 22.2.3 Rüge der Vorbefassung des Gutachters Rechtsanwalt B.________ brachte weiter vor, Dr. med. E.________ sei bei der Erstellung des Gutachtens vorbefasst gewesen, habe dieser sich bei der Exploration doch gestützt auf das récit bereits vor der Exploration ein Bild von seinem Mandanten gemacht.