2242, Z. 25 ff.). Auf die später gestellten Fragen wollte der Beschuldigte keine Antworten geben, was er mit eindeutigen Gestiken deutlich machte (pag. 2243, Z. 1). Im Rahmen seiner Einvernahme ordnete Dr. med. E.________ das soeben beobachtete Verhalten ein. Der Beschuldigte habe sich in kindlicher Art verschlossen, als er nicht habe reinreden können, weil es nicht nach seinem Weg, respektive nach seinem Willen gegangen sei (pag. 2244, Z. 19 ff.). Für die Kammer gibt es daher keine Anzeichen, dass die Ausführungen im Gutachten vom 19. Dezember 2022 nicht mehr aktuell sind, zumal Dr. med. E._____