2225 ff.). Nicht zuletzt konnte sich die Kammer anlässlich der Berufungsverhandlung selbst ein Bild über den Beschuldigten machen. Hierbei fiel der Beschuldigte der Vorsitzenden sowie der Übersetzerin bereits vor Beginn der eigentlichen Befragung mehrfach ins Wort und konnte erst unter Androhung, ansonsten den Gerichtssaal verlassen zu müssen, beruhigt werden (pag. 2242, Z. 16 ff.). Ebenfalls fixierte der Beschuldigte die anwesende Übersetzerin und den Gerichtsschreiber mehrfach mit einem stechenden Blick (pag. 2242, Z. 25 ff.).