_ mit Schreiben vom 27. November 2024 eingereichten Unterlagen anbelangt, zeigen diese nicht etwa auf, dass der Beschuldigte nicht oder nicht mehr an einer psychischen Erkrankung leidet und das Gutachten nicht der aktuellen Situation des Beschuldigten entspricht. So zeigen die eingereichten Unterlagen, namentlich die Bestätigung der Universität, wonach der Beschuldigte bis am 3. April 2021 dort gearbeitet hatte, und die persönlichen Schreiben von Kollegen, lediglich auf, dass der Beschuldigte vor Ausbruch seiner Erkrankung beruflich funktionierte (pag. 2225 ff.).