2246, Z. 37 ff.). Explizit darauf angesprochen, bestätigte Dr. med. E.________ zudem, dass sich an seinen Schlussfolgerungen resp. seiner Einschätzung betreffend Diagnose/Risikoeinschätzung im Gutachten im Wesentlichen nichts geändert habe (pag. 2247, Z. 13). Auf Frage, was denn wesentlich sei, führte Dr. med. E.________ aus, man sehe aufgrund der weiteren Berichte, dass die «doppelte Buchführung» weiterhin vorhanden sei. Der Beschuldigte versuche, wieder normal zu wirken, daneben bestehe aber weiterhin die wahnhafte Welt, welche der Beschuldigte möglichst verstecken wolle. Dies gelinge ihm aber nicht ganz, was sogar dem Personal aus dem Vollzug auffalle.