20 Die Kammer erachtet das Gutachten vom 19. Dezember 2022 inklusive der Ergänzungen vom 13. Februar 2023 nicht als veraltet, sondern weiterhin als aktuell. So ist das Erstgutachten im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch nicht zwei Jahre alt und wurde durch E.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung im Rahmen seiner Einvernahme mündlich aktualisiert und bestätigt. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung geht es dem Beschuldigten seit Erstellung des Gutachtens nicht wesentlich besser.