Sollte tatsächlich eine Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegen, wäre sein Mandant bereits verlegt worden. Das Gutachten habe daher an Aktualität verloren (pag. 2253) Staatsanwältin AB.________ brachte ihrerseits vor, dass bisher zwar keine Selbstoder Fremdgefährdung eingetreten sei, es aber immer «hin und her» gehe. Es sei zudem wieder zu einer Verschlechterung gekommen und der Beschuldigte habe verlegt werden müssen. Dass es dabei anderen noch schlechter gehe und der Beschuldigte deshalb auf seine Verlegung warten müsse, heisse nicht, dass dieser gesund sei.