2253). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich nicht zur geltend gemachten Sprachbarriere. Für die Kammer steht fest, dass es keine Sprachbarriere gab. So wurde bei der Erstellung des Gutachtens eine Übersetzerin beigezogen. Auf diese musste jedoch nur sporadisch zurückgegriffen werden, was im Gutachten auch so festgehalten wurde (pag. 1112). Dies erscheint der Kammer einleuchtend, ist der explorierende Gutachter gemäss eigenen Angaben in AC.________ (Ort) aufgewachsen, zur Schule gegangen und hat dort sodann zwei Jahre Medizin studiert (pag. 2244, Z. 24 ff.), weshalb er der französischen Sprache mächtig ist.