22.2 Verwertbarkeit des Gutachtens 22.2.1 Rüge der Sprachbarriere Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass zwischen seinem Mandanten und dem Gutachter eine Sprachbarriere bestanden habe. Es habe deshalb von Beginn weg an einer für die Begutachtung notwendigen Vertrauensbasis gefehlt. Zudem reiche eine sinngemässe Übersetzung bei der Begutachtung nicht aus und dieser Störfaktor sei im Gutachten gar nicht erst erwähnt worden, weshalb nicht absehbar sei, ob weitere Störfaktoren vorgelegen hätten, welche ebenfalls nicht Einzug in das Gutachten gefunden haben (pag. 2253).