22. Forensisch-psychiatrische Begutachtung 22.1 Anordnung der Begutachtung Hierbei kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche nachfolgendes festhielt (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2051): Mit Blick auf die ersten Einvernahmen des Beschuldigten durfte die Staatsanwaltschaft nach Ansicht des Gerichts von einer zweifelhaften Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 20 StGB ausgehen (vgl. bspw. die Aussagen des Beschuldigten auf pag. 646, Z. 45 ff.). Die darauffolgende Anordnung einer Begutachtung durch einen Sachverständigen ist damit nicht zu beanstanden.