Es handle sich um einen langen, sich einschleichenden Prozess. Insbesondere seit 2020 sei die Krankheit dann ausgeprägt vorhanden gewesen. Den Ausführungen im Gutachten sei daher zuzustimmen. Der Gutachter sei zudem nicht dazu verpflichtet gewesen, bei der Erhebung der Familienanamnese Drittauskünfte einzuholen. Diese könne sich auch einzig auf die Aussagen des Beschuldigten stützen. Das Gutachten leide nicht an einem Mangel und die Grunderkrankung sei wie diagnostiziert vorhanden. Dies werde durch den weiteren Verlauf der Krankheit weiter bestätigt.