Anzeichen für Symptome seien keine erkennbar. Der Begutachter habe es unterlassen, das soziale Umfeld des Beschuldigten zu beleuchten, was im Rahmen der Begutachtung aber notwendig gewesen wäre. Es sei daher nicht erwiesen, dass sich die Krankheit bereits lange und regelmässig in sämtlichen Lebensbereichen gezeigt habe. Ohne rechtsgenügliches Gutachten sei festzuhalten, dass sein Mandant die Delikte in schuldfähigem Zustand verübt habe. Ergänzend könne auf die Erwägun-