Es brauche das sichere Vorliegen einer Diagnose, welche die Schuldfähigkeit aufhebe. Ohne den Beschuldigten erneut gesehen zu haben, spreche der Gutachter dann plötzlich von einer «gesicherten Diagnose». Dabei trete der effektive Gesundheitszustand des Beschuldigten in den Hintergrund. Zudem seien die Tatsachen, welche die Grundlage des Gutachtens bilden, beweismässig nicht erstellt. Es sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass das für die Annahme eines Erstrangsymptoms notwendige Vorliegen der Symptome über längere Zeit und in sämtlichen Lebensbereichen nicht gegeben sei.