21. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt B.________ führte namens seines Mandanten aus, das Ergebnis des Gutachtens müsse deutlich in Frage gestellt werden. Das Gutachten erreiche nicht den notwendigen Detailgrad. So sei sich der Gutachter bei der Diagnose nicht sicher gewesen und sei im Vorabgutachten «am ehesten» von einer Schizophrenie oder wahnhaften Störung ausgegangen, im Hauptgutachten habe er diese «Am ehesten»-Diagnose bestätigt. Darauf könne nicht abgestellt werden. Es brauche das sichere Vorliegen einer Diagnose, welche die Schuldfähigkeit aufhebe.